Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

2.388,96 € / Monat

≈ 33.982 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 29,4 %

  • Netto · 70,6 % 2.388,96 €
  • Steuern · 11,1 % 375,91 €
  • Sozialabgaben · 18,3 % 620,13 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt3.385,00 €− 577,82 €− 131,23 €2.675,95 €
14. Gehalt3.385,00 €− 577,82 €− 168,43 €2.638,75 €
Jahresnetto (14 Gehälter)47.390,00 €33.982,22 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt3.385,00 €40.620,00 €
Lohnsteuer − 375,91 € − 4.510,92 €
Steuern gesamt− 375,91 €− 4.510,92 €
Krankenversicherung − 131,00 € − 1.572,00 €
Pensionsversicherung − 346,95 € − 4.163,40 €
Arbeitslosenversicherung − 99,86 € − 1.198,32 €
Arbeiterkammerumlage − 16,93 € − 203,16 €
Wohnbauförderung − 25,39 € − 304,68 €
Sozialabgaben gesamt− 620,13 €− 7.441,56 €
Nettogehalt2.388,96 €28.667,52 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.