Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

2.303,20 € / Monat

≈ 32.719 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 28,8 %

  • Netto · 71,2 % 2.303,20 €
  • Steuern · 10,5 % 339,15 €
  • Sozialabgaben · 18,3 % 592,65 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt3.235,00 €− 552,21 €− 123,77 €2.559,02 €
14. Gehalt3.235,00 €− 552,21 €− 160,97 €2.521,82 €
Jahresnetto (14 Gehälter)45.290,00 €32.719,24 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt3.235,00 €38.820,00 €
Lohnsteuer − 339,15 € − 4.069,80 €
Steuern gesamt− 339,15 €− 4.069,80 €
Krankenversicherung − 125,19 € − 1.502,28 €
Pensionsversicherung − 331,59 € − 3.979,08 €
Arbeitslosenversicherung − 95,43 € − 1.145,16 €
Arbeiterkammerumlage − 16,18 € − 194,16 €
Wohnbauförderung − 24,26 € − 291,12 €
Sozialabgaben gesamt− 592,65 €− 7.111,80 €
Nettogehalt2.303,20 €27.638,40 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.