Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

1.768,38 € / Monat

≈ 24.842 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 21,3 %

  • Netto · 78,7 % 1.768,38 €
  • Steuern · 4,9 % 109,95 €
  • Sozialabgaben · 16,4 % 367,67 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt2.246,00 €− 339,60 €− 77,18 €1.829,22 €
14. Gehalt2.246,00 €− 339,60 €− 114,38 €1.792,02 €
Jahresnetto (14 Gehälter)31.444,00 €24.841,80 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt2.246,00 €26.952,00 €
Lohnsteuer − 109,95 € − 1.319,40 €
Steuern gesamt− 109,95 €− 1.319,40 €
Krankenversicherung − 86,92 € − 1.043,04 €
Pensionsversicherung − 230,21 € − 2.762,52 €
Arbeitslosenversicherung − 22,46 € − 269,52 €
Arbeiterkammerumlage − 11,23 € − 134,76 €
Wohnbauförderung − 16,85 € − 202,20 €
Sozialabgaben gesamt− 367,67 €− 4.412,04 €
Nettogehalt1.768,38 €21.220,56 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.