Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

1.762,19 € / Monat

≈ 24.750 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 20,2 %

  • Netto · 79,8 % 1.762,19 €
  • Steuern · 4,9 % 107,29 €
  • Sozialabgaben · 15,4 % 339,52 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt2.209,00 €− 311,91 €− 76,63 €1.820,46 €
14. Gehalt2.209,00 €− 311,91 €− 113,83 €1.783,26 €
Jahresnetto (14 Gehälter)30.926,00 €24.750,00 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt2.209,00 €26.508,00 €
Lohnsteuer − 107,29 € − 1.287,48 €
Steuern gesamt− 107,29 €− 1.287,48 €
Krankenversicherung − 85,49 € − 1.025,88 €
Pensionsversicherung − 226,41 € − 2.716,92 €
Arbeitslosenversicherung 0,00 € 0,00 €
Arbeiterkammerumlage − 11,05 € − 132,60 €
Wohnbauförderung − 16,57 € − 198,84 €
Sozialabgaben gesamt− 339,52 €− 4.074,24 €
Nettogehalt1.762,19 €21.146,28 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.