Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

1.645,61 € / Monat

≈ 23.067 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 19,1 %

  • Netto · 80,9 % 1.645,61 €
  • Steuern · 3,7 % 74,92 €
  • Sozialabgaben · 15,4 % 312,47 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt2.033,00 €− 287,06 €− 67,56 €1.678,38 €
14. Gehalt2.033,00 €− 287,06 €− 104,76 €1.641,18 €
Jahresnetto (14 Gehälter)28.462,00 €23.066,88 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt2.033,00 €24.396,00 €
Lohnsteuer − 74,92 € − 899,04 €
Steuern gesamt− 74,92 €− 899,04 €
Krankenversicherung − 78,68 € − 944,16 €
Pensionsversicherung − 208,37 € − 2.500,44 €
Arbeitslosenversicherung 0,00 € 0,00 €
Arbeiterkammerumlage − 10,17 € − 122,04 €
Wohnbauförderung − 15,25 € − 183,00 €
Sozialabgaben gesamt− 312,47 €− 3.749,64 €
Nettogehalt1.645,61 €19.747,32 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.