Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

1.533,22 € / Monat

≈ 21.450 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 17,9 %

  • Netto · 82,1 % 1.533,22 €
  • Steuern · 2,5 % 46,82 €
  • Sozialabgaben · 15,4 % 286,96 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt1.867,00 €− 263,62 €− 59,00 €1.544,38 €
14. Gehalt1.867,00 €− 263,62 €− 96,20 €1.507,18 €
Jahresnetto (14 Gehälter)26.138,00 €21.450,20 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt1.867,00 €22.404,00 €
Lohnsteuer − 46,82 € − 561,84 €
Steuern gesamt− 46,82 €− 561,84 €
Krankenversicherung − 72,25 € − 867,00 €
Pensionsversicherung − 191,37 € − 2.296,44 €
Arbeitslosenversicherung 0,00 € 0,00 €
Arbeiterkammerumlage − 9,34 € − 112,08 €
Wohnbauförderung − 14,00 € − 168,00 €
Sozialabgaben gesamt− 286,96 €− 3.443,52 €
Nettogehalt1.533,22 €18.398,64 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.