Brutto-Netto-Rechner Österreich

Was vom Bruttogehalt bleibt: Lohnsteuer, Sozialversicherung und das 13./14. Gehalt nach den Werten 2026.

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13. und 14. Gehalt

In Wien ist der Wohnbauförderungsbeitrag seit 2026 höher.

Für Kinder mit Familienbeihilfe; wirkt nur bei Kindern.

Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in

Ihr Nettogehalt

1.324,46 € / Monat

≈ 18.457 € im Jahr (14 Gehälter) · Abzüge 15,4 %

  • Netto · 84,6 % 1.324,46 €
  • Steuern · 0,0 % 0,00 €
  • Sozialabgaben · 15,4 % 240,54 €
13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen)
ZahlungBruttoSVLohnsteuerNetto
13. Gehalt1.565,00 €− 220,98 €− 43,44 €1.300,58 €
14. Gehalt1.565,00 €− 220,98 €− 80,64 €1.263,38 €
Jahresnetto (14 Gehälter)21.910,00 €18.457,48 €
Abzüge im Einzelnen
PositionMonatJahr
Bruttogehalt1.565,00 €18.780,00 €
Lohnsteuer 0,00 € 0,00 €
Steuern gesamt− 0,00 €− 0,00 €
Krankenversicherung − 60,57 € − 726,84 €
Pensionsversicherung − 160,40 € − 1.924,80 €
Arbeitslosenversicherung 0,00 € 0,00 €
Arbeiterkammerumlage − 7,83 € − 93,96 €
Wohnbauförderung − 11,74 € − 140,88 €
Sozialabgaben gesamt− 240,54 €− 2.886,48 €
Nettogehalt1.324,46 €15.893,52 €

Berechnung nach Lohnsteuertarif und Sozialversicherungswerten 2026 für Angestellte (wie die Lohnverrechnung); Spalte „Jahr“ = 12 × Monat, Sonderzahlungen siehe eigene Tabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

So wird gerechnet

Sozialversicherung 2026 (Dienstnehmeranteil, Angestellte): Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (bei niedrigem Einkommen 0 bis 2 %), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 % (Wien 0,75 %). Höchstbeitragsgrundlage 6.930 € im Monat; bis 551,10 € (geringfügig) keine Beiträge.

Lohnsteuer: Tarif 2026 (steuerfrei bis 13.539 € im Jahr, dann 20 bis 55 %), abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (496 €), Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus (166,68 € im Monat je Kind unter 18, 58,34 € ab 18).

13. und 14. Gehalt: Sozialversicherung ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, Lohnsteuer 6 % nach einem Freibetrag von 620 € (steuerfrei, solange alle Sonderzahlungen zusammen höchstens 2.615 € betragen).

Nicht berücksichtigt: Pendlerpauschale, Freibeträge, Sachbezüge sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung – diese gibt es erst mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück.